Neue Vorschriften bei Google Analytics und für Online-Shops

Donnerstag, 31. Mai 2012

Auf zwei wichtige Regelungen bzgl. der Shopgestaltung und bzgl. Datenschutzbestimmungen weisen wir Sie hin, konsultieren Sie im Zweifelsfall einen qualifizierten Rechtsberater, da wir als Webagentur keine Rechtsberatung machen dürfen.


Infos zum Datenschutz/Google-Analytics sowie zur Beschriftung von Buttons bei Online-Shops:

Google wird, wie Sie vielleicht in den Medien verfolgt haben, datenschutzrechtlich besonders aufmerksam betreut, gleichzeitig setzen viele Unternehmen gerne die von Google angebotenen Tools, nicht zuletzt Google Analytics, gerne ein.

Um hier auf dem neuesten Stand des Datenschutzes zu sein, empfehlen wir die Lektüre dieser Informationsseite zu Google Analytics, dort finden Sie auch einen Link zu dem angesprochenen Vertraghttp://www.google.com/intl/de/analytics/tos_content.html

Sicherheitshalber ist es wohl auch nötig, einen eigenen Link "Datenschutzbestimmung" gleichrangig wie "Impressum" auf der Homepage zu haben. Dies können wir gerne kurzfristig für Sie umsetzen, sofern Sie uns den Text der Datenschutzbestimmung liefern. Ein Muster können wir Ihnen gerne unverbindlich zur Verfügung stellen. Am besten melden Sie sich dazu direkt bei unserem Projektmanagement unter 07131 615416.

Einen weiteren Hinweis möchten wir gerne allen Shop-Betreibern geben: Es gibt ein neues Gesetz "zum Schutz vor Kostenfallen im Internet". Für alle kostenpflichtigen Verträge, die im Internet zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher abgeschlossen werden, wurde Folgendes neu geregelt (Quelle: BDZV-Rundschreiben vom 16.05.2012):

1. BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die folgenden Informationen unmittelbar, bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich und in hervorgehobe-ner Weise zur Verfügung stellen:

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmä-ßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit ver-bundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht und
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unter-nehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Diese Informationen müssen zum Abschluss des Bestellvorgangs erteilt werden, wenn der Verbraucher die Bestellung aufgibt (nicht schon zu Beginn oder im Verlauf des Bestellprozesses). Zudem müssen die Informationen in räumlichen Zusammenhang mit der Bestell-Schaltfläche stehen: beides muss bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sein, ohne dass der Verbraucher scrollen muss. Es genügt nicht, wenn die Informationen nur über einen Link oder in einem gesonderten Dokument zugänglich sind.

2. GESTALTUNG DER BESTELLSITUATION
Desweiteren ist der Unternehmer verpflichtet, die „Bestellsituation“ so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zah-lung verpflichtet.
Wenn die Bestellung über eine Schaltfläche („Bestellbutton“, Checkbox o. ä.) erfolgt, muss diese gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern: "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung wie z. B. "kaufen" oder "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" beschriftet sein.
Nicht ausreichend ist die Beschriftung mit: "Bestellung abgeben" oder "Hiermit bestelle ich" etc., denn dadurch wird die Zahlungsverpflichtung nicht deutlich (es könnte sich auch um kostenlose Ware handeln, die bestellt wird).

Zur Gestaltung der Schaltfläche gilt Folgendes:

  • es muss eine gut lesbare Schrift verwendet werden (unzulässig sind praktisch nicht mehr lesbare Schriftgrößen oder farbliche Gestaltungen wie dunkelrote Schrift auf rotem Hintergrund) und
  • es dürfen keine weiteren Zusätze wie z. B. ergänzender Text oder „ablenkende grafische Elemente“ eingesetzt werden.

Ein entgeltpflichtiger Vertrag kommt nur dann zustande, wenn die unter 2. genannte Verpflichtung erfüllt ist. Andernfalls kann der Unternehmer vom Verbraucher kein Entgelt verlangen.

Das Gesetz tritt bereits zum 1.8.2012 in Kraft, es ist also Eile geboten! Wir sind gerne bei der graphischen und technischen Umsetzung behilflich, sprechen Sie uns einfach an!

In jedem Fall sollten Sie sich zu beiden Themen vorsorglich bzw. im Zweifelsfall Rechtsberatung einholen! Als Webagentur sind wir leider nicht befugt, Ihnen verbindliche Rechtsberatung zu geben und können Sie nur auf die beiden aktuellen Themen hinweisen!


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